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Allgemeinverfügung

Die Gemeinde Buchenbach erlässt eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aufgrund anhaltender Trockenheit. Die Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungsblatt am Donnerstag, 13.08.2026 und tritt am 14.08.2026 in Kraft. Die Allgemeinverfügung ist vorerst befristet bis 13.09.2026.

Dieser Schritt ist zur langfristigen Sicherung unserer Wasserversorgung aktuell erforderlich, denn die Neubildung der Wasserressourcen benötigt dauerhafte und anhaltende Niederschläge - welche leider auch in den kommenden Tagen und Wochen nicht sicher und in ausreichenden Mengen vorhergesagt werden können.

Unsere bisherigen Aufrufe zum sparsamen und sorgsamen Umgang mit unserem Trinkwasser haben Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, überwiegend sehr positiv aufgenommen und auch umgesetzt. Dafür danken wir allen! Helfen Sie auch weiter im Alltag mit insgesamt Wasser zu sparen.


Inhalt der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 13.08.2026, in Kraft ab 14.08.2026 bis 13.09.2026):

Allgemeinverfügung der Gemeinde Buchenbach zur Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aufgrund anhaltender Trockenheit

Die Gemeinde Buchenbach erlässt aufgrund
- § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG),
- § 22 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- § 8 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Buchenbach
- § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG),
folgende

Allgemeinverfügung

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten sowie sonstigen Wasserverbraucher im Gebiet der Gemeinde Buchenbach,

2. Beschränkung der Trinkwassernutzung
Ab dem 13.08.2026 bis einschließlich 13.09.2026 wird die Verwendung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz für folgende Zwecke untersagt:
1. Bewässerung von Rasenflächen, Ziergärten und Grünanlagen und sonstigen Grünflächen (Haus- und Kleingärten);
2. Bewässerung von geometrisch gestalteten Nutzlandschaften für sportliche Nutzungen;
3. Befüllen und Nachfüllen privater Schwimmbecken, Pools, Whirlpools und sonstigen Badebecken;
4. Reinigung von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen;
5. Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung von Staubentwicklung;
6. Reinigung befestigter Flächen, Hofeinfahrten, Terrassen und Fassaden;
7. Betrieb von Springbrunnen und Wasserspielen, soweit diese nicht im Umlaufbetrieb ohne Frischwasserzufuhr betrieben werden.

3. Ausnahmen
Von den Verboten ausgenommen sind:
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr;
- die Versorgung von Tieren;
- die Bewässerung von Pflanzen im Erwerbsgartenbau oder in der Landwirtschaft; soweit hierfür keine andere wasserrechtliche Regelung besteht;
- zwingend erforderliche hygienische Maßnahmen;
- sonstige Einzelfälle, sofern die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt;
- Jungbäume, nach deren Einpflanzung bis 5 Jahre; Rasenflächen in Sportstätten die dem Schulbetrieb dienen, im Zeitraum 20:00 bis 06:00 Uhr.

4. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

5. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt bis einschließlich 13.09.2026 oder bis zu ihrem Widerruf.

Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der außergewöhnlich geringen Niederschläge ist die Neubildung der Wasserressourcen erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig führt die anhaltende Hitze zu einem deutlich erhöhten Trinkwasserverbrauch.
Die öffentliche Wasserversorgung dient vorrangig der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie der Sicherstellung des Brandschutzes. Um die Versorgungssicherheit dauerhaft gewährleisten zu können, ist eine vorübergehende Einschränkung nicht zwingend erforderlicher Wasserverwendungen erforderlich.
Die getroffenen Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um den Trinkwasserverbrauch kurzfristig zu reduzieren und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgung sicherzustellen. Mildere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung würde den Zweck der Maßnahme vereiteln und die Versorgungssicherheit gefährden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Buchenbach, Hauptstraße 20, 79256 Buchenbach. Auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an gemeinde@buchenbach.de. Die Frist wird auch gewährt durch die Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Breigau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg im Breisgau.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt hiervon unberührt. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.

Buchenbach, 11.08.2026

gez. Matthias Riesterer
Bürgermeister-Stellvertreter