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Getrennte Abwassergebühr

Bei der Abrechnung der Abwassergebühren werden sich in Zukunft Änderungen ergeben.

Die Abwassergebühren für Ihr Grundstück wurden bisher anhand der Frischwassermenge berechnet, die Sie bezogen haben. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Durch eine Änderung der Rechtsprechung sind alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg ab sofort verpflichtet, die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung getrennt nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln abzurechnen.

Damit ist keine Einführung einer neuen – zusätzlichen – Gebühr verbunden. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden nur anders auf die Anschlussnehmer in der Gemeinde Buchenbach verteilt. Um eine getrennte Abrechnung für die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser vornehmen zu können, muss die Gemeinde die versiegelten Grundstücksflächen aller Anschlussnehmer im Gemeindegebiet ermitteln. Zum Zwecke der Ermittlung der Flächen der einzelnen Grundstücke hat die Gemeinde Buchenbach eine Befliegung vornehmen lassen.

Beispiel einer Kartierung und Musteranschreiben

Das nachfolgende Anschreiben erhalten Sie in den nächsten Tagen, soweit ihr Grundstück von der Getrennten Abwassergebühr betroffen ist.

Fragen und Antworten zur getrennten Abwassergebühr

Allgemeine Fragen

Warum führt die Kommune eine getrennte Abwassergebühr ein?

Für die Einleitung von Abwasser in die von der Kommune vorgehaltenen öffentlichen Abwasseranlagen wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgt derzeit nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (=getrennte Abwassergebühr).
Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung >12 % ist, muss die Kommune aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und –nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.
Kostenverteilung Kostenverteilung

Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutz-wasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwasser-gebühr (nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Nie-derschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flä-che) als Basis genommen.

Was zählt zu der „öffentlichen Abwasseranlage“?

Zu der „öffentlichen Abwasseranlage“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
Auch ein offener Graben kann Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein. Maßgeblich ist die Benutzbarkeit für die Öffentlichkeit und die Widmung. Dies gilt auch für Rinnensysteme von Ortsstraßen. Natürliche Gewässer sind hingegen Vorfluter und damit nicht Bestandteil der Einrichtung (s. im Einzelnen zu Begriffen).

Wie wird im ALK-Verfahren mit vorangehender Befliegung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?

Die Kommune hat eine Befliegung / Auswertung der erhobenen Befliegungsdaten beauf-tragt. Dabei werden die überbauten Flächen (Dachflächen) und die befestigten Bodenflächen bzgl. Größe näherungsweise bestimmt. Auf dieser Basis werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur Angabe des jeweiligen Flächenbelages (z.B. Normal- oder Gründach bzw. Asphalt oder Rasengitterstein) zur Verfügung gestellt. Gefragt wird insbesondere, ob von den einzelnen Flächen (mit welchem Belag) Niederschlagswasser ganz oder teilweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus
  • einem Anschreiben (1x)
  • einem Lageplan, mit Kennzeichnung der bebauten Bodenflächen des Grundstücks (2x)
  • einem Berechnungsbogen, mit Angabe der bebauten Flächen in m² - abgerundet (2x)
  • einer Ausfüllhilfe (1x)
Abgefragt werden mit dem Berechnungsbogen die befestigten Bodenflächen und weiter, ob von diesen einzelnen Flächen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuge-führt wird. Und weiter, mit welchem der im Berechnungsbogen angegebenen Beläge diese Flächen versehen sind bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage nachgeschaltet ist.

Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. Nach diesen Bestimmungen ist der Abgabenpflichtige zur Mitwir-kung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der überbauten Flächen sowie der befestigten Bodenfläche (versiegelte Flächen) verpflichtet.

Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfak-toren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-schaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).

Verweigert der Abgabenpflichtige diese Mitwirkungspflicht (z.B. durch Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft; ggf. auch noch nach entsprechender Erinnerung durch die Kom-mune), erfolgt eine Schätzung des Grundstücks des Abgabenpflichtigen. Und zwar in der Form, dass die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) ermittelten Flächen mit den so ermittelten Größen und jeweils dem höchsten Faktor und der Annahme des vollständigen Kanalanschlusses (also einleitend) angesetzt werden (Schätzverfahren). Hierzu wird in ent-sprechender Weise auch die befestigte Bodenfläche auf der Basis der vorliegenden Beflie-gungsbilder vom Vermessungsamt geschätzt. Nach Ermittlung der versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung kalkuliert. Weitere Details zum Selbstauskunftsverfahren finden Sie in den Selbstauskunfts-unterlagen.

Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?

Die Kommune kann die Angaben der Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt überprüfen. Zudem muss der Betroffene mit stich-probenartigen Überprüfungen vor Ort rechnen.

Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also ge-nutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und Rasengittersteine nur ein reduzierter Teil der Fläche berechnet. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung ange-schlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen An-schluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung zur Kana-lisation betrieben wird, hängt die Entlastung des Bürgers / der Bürger von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Voraussetzung ist aber eine Zisternenmindestgröße.

Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?

Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche ist, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ent-sorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.

Gibt es Vergünstigungen?

Für Teilversiegelungen gibt es die folgenden Vergünstigungen:

- Nicht wasserdurchlässige Flächen - Faktor 1,0
Bodenflächen mit Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Dachflächen ohne Begrünung

- Wenig wasserdurchlässige Flächen - Faktor 0,7
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf sickerfähigem Untergrund verlegt.

- Stark wasserdurchlässige Flächen - Faktor 0,4
Bodenflächen mit Porenpflaster („Sickersteinen, Ökopflaster“), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen- oder Splittfugenpflaster befestigt sowie Gründächer

Fragen zur Gebührenkalkulation

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseran-lagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.

Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanali-sation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, bleiben unberücksichtigt!

Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
Gebührenberechnung Versiegelung

Wird die Kommune auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Die Kommune wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung betei-ligt.

Welche Vergünstigungen gibt es?

Es gibt für Zisternen / Versickerungsanlagen mit Notüberlauf und/oder einer Drosseleinrichtung folgende Vergünstigungen:

Flächen, die angeschlossen sind an:
  • Zisternen zur Brauchwassernutzung Faktor: 0,1
  • Zisternen für die Gartenbewässerung Faktor: 0,5
  • Flächen, die in Sickermulden entwässern Faktor: 0,1
Mindestgröße:

Jeweils 1 m³ Volumen je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche und mindestens 2 m³ Volumen

Fragen zum Selbstauskunftsbogen

Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen?

Alle Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke.

Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserli-che Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.

Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Kommune geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam.

Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?

Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwas-seranlage (z. B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem di-rekten Anschluss.

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Grundsätzlich ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorweg bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Ober-flächenwassers ermöglichen. Der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten!

Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Berechnungsbogen.

Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Bodenflächen nach Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus Ihrem Berechnungsbogen (Fragebogen) entnehmen.

Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Alle Veränderungen sind der Kommune schriftlich mitzuteilen.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr ge-nutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen.

Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen und das komplette, dort gesammelte Regenwasser in den Garten abläuft und dort versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.

Was ist eine Zisterne?

ZisterneEine Zisterne ist ein nicht ortsveränderlicher Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen flächenmindernd berücksichtigt.

Erklärung von Begriffen

Abflusswirksame Fläche
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird.

- Beispiel 1 (abflusswirksame Fläche):
Dachflächen, von denen anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Ebenso werden Auffahrten, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der davor liegenden Straße geleitet wird, als abflusswirksame Fläche behandelt und gehen somit in die Berechnung ein.
- Beispiel 2 (nicht abflusswirksame Fläche):
Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.

Abwasser (Niederschlagswasser)

Definition Wasserrecht:
Abwasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestig-ten Grundstücken abfließt.
Definition gemäß DIN 4045:
Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser.

Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
Siehe „Zisternen“

Bebaute Fläche (Verfahren ohne Befliegung)

Als bebaute Fläche gilt die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) generierte Ge-bäudegrundrissfläche. Und also nicht die Dachfläche (Gebäudeflächen mitsamt den Überständen über Gebäudegrundrissfläche). Auch wenn im Flächenberechnungsbogen der Begriff „Dachfläche“ verwendet wurde, entspricht die angegebene Fläche nur der Gebäudegrund-rissfläche (s. dazu auch überbaute Fläche für Verfahren mit Befliegung).

Befestigte Fläche
Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheb-lich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Ökopflaster etc. versehen ist.

Direkte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über private oder öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation er-folgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf oder Drosseleinrichtung an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe: Indirekte Einleitung).

Getrennte Abwassergebühr
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung be-rechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwas-sermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratme-ter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Gründächer, Rasengittersteine und Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen bzw. Versickerungsanlagen mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung) wirken sich gebührenreduzierend aus. Wenn solche Anlagen keinen Notüberlauf / Drosseleinrichtung haben, können sie (abhängig von ihrer Größe) eine „Reduzierung“ der angeschlossenen Fläche auf „Null“ bewirken. Grund: In die-sem Fall hält die Anlage das Niederschlagswasser der angeschlossenen Fläche komplett von der öffentlichen Abwasseranlage fern.

Gründach
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflan-zendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

Indirekte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet (siehe: Direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisternen oder Versickerungsanlagen) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber regelmäßig einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung in die Kanalisation. Insofern werden die öffentlichen Abwasseranlagen ebenfalls genutzt.

Mischwasserkanalisation
Die Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden.

Normaldach
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

Notüberlauf und Drosseleinrichtung
Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentli-chen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt.

Öffentliche Abwasseranlagen
Die öffentlichen Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Wasser zu sammeln und der Kläranlage zuzuleiten und es dort zu reinigen. Folglich zählt dazu die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohr-leitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.

Öffentliche (städtische) Kanalisation
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch- oder Schmutzwasserkanalisation handeln. Kann auch ein fließendes natürliches Gewässer (Bach) Bestandteil der öffentlichen Abwas-seranlagen sein kann? Die Antwort lautet: Nein (s. dazu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KAG: kein künstlich hergestelltes Gewässer). Häufig wird auch die Frage gestellt, ob offene oder verrohrte Grä-ben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind. Die Antwort lautet: Ja, wenn in § 2 AbwS die Widmung erfolgt ist und die Benutzung vorgenommen wird.

Ökopflaster
Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.

Überbaute Fläche
Das ist die Dachfläche (mit den Dachflächenüberständen), so wie sie aus den Befliegungsda-ten (gilt also nur für Befliegungsverfahren) generiert wurde. In dem Verfahren ohne Beflie-gung wird hingegen die bebaute Fläche verwendet (zum Begriff s. dort).

Versickerungsfähige Flächen
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Dafür werden Minderungen der Niederschlags-wassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.

Versiegelte Fläche
Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster.

Versiegelungs- bzw. Befestigungsart

Angabe, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öf-fentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Zisterne
Ortsunveränderliche Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf / Drosseleinrichtung zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Hat die Zisterne keinen Überlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Es werden nur Zisternen mit dem angegebenen Mindestvolumen (je einzelne Zisterne) be-rücksichtigt.