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A | Ä | B | D | e | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | Ö | P | Q | R | S | T | U | Ü | V | W | Z |Ausbildungsförderung für Schüler nach BAföG
Schüler können eine individuelle Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung absolvieren wollen, aber kein für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderliches Einkommen oder Vermögen haben und das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise der Eltern für eine Unterstützung nicht ausreicht.
Förderungsfähige Ausbildungen sind beispielsweise der Besuch folgender Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule ab der Klasse 10
- Berufsfachschule einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab der Klasse 10
- Fachschule und Fachoberschule
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium oder Kolleg
Hinweis: Auch die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang oder an einem Praktikum kann unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig sein.
Nicht gefördert werden können nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen (sogenannte Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule). Förderungsmöglichkeiten in diesem Bereich finden Sie unter "Berufsausbildungsbeihilfe".
Höhe der Förderung
Die Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Auf den Bedarf werden sowohl das Einkommen und Vermögen des Schülers als auch das Einkommen seiner Eltern und des Ehegatten angerechnet.
Die Bedarfssätze betragen derzeit:
Ausbildungsstätte | bei den Eltern wohnend | nicht bei den Eltern wohnend |
weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | keine Förderung | 383 Euro |
zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | 212 Euro | 383 Euro |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 383 Euro | 459 Euro |
Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs | 383 Euro | 459 Euro |
Schüler erhalten die Ausbildungsförderung in der Regel als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Kinderbetreuungszuschlag
Schüler, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, können zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag in der Höhe von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind erhalten. Auch der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.
Zuständigkeit
in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung (meist beim Landratsamt angesiedelt), das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist
Voraussetzungen
- Besuch einer der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
- Fach- und Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg
- höhere Fachschule oder Akademie
- deutsche Staatsangehörigkeit
Ausnahmen:- Asylberechtigte, aufgenommene Flüchtlinge oder Heimatlose, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- andere Ausländer, wenn sie bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind (z.B. wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen) oder wenn sie bereits lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben oder wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf beziehungsweise drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
- persönliche Eignung
Die Leistungen des Geförderten müssen erwarten lassen, dass er das Ausbildungsziel erreicht. - Alter
Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts hat der Schüler das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. - Unterbringung
Schüler bestimmter Schularten erhalten die Förderung nur, wenn sie- nicht bei den Eltern wohnen und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte (z.B. wegen der Entfernung) nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren oder
- einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Ablauf
Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Bundesausbildungsförderung unter Verwendung der entsprechenden Formblätter stellen. Die für die Antragstellung erforderlichen Formblätter können persönlich, telefonisch oder schriftlich von der zuständigen Stelle angefordert werden. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung. Sie können die ausgefüllten Formblätter der zuständigen Stelle persönlich aushändigen oder per Post zusenden.
Hinweis: Der Antrag kann vom Schüler selbst – sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem BAföG wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Unterlagen
- Antrag (Formblätter)
- Nachweis über Unterbringungskosten (z.B. Mietvertrag)
- Nachweis über eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Fristen
Die Ausbildungsförderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde.
Falls Sie den Antrag später stellen, erhalten Sie die Ausbildungsförderung erst von Beginn des Monats an, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsfähige Ausbildungen)
- § 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Fernunterricht)
- § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
- § 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Eignung)
- § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Alter)
- § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)
Lebenslagen
- Notlagen / 1. Wirtschaftliche Not
- Berufsausbildung / 3. Schulische Ausbildungsmöglichkeiten
- Schule / 4. Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote
- Berufsausbildung / 5. Finanzielle und sonstige Hilfen
- Weiterbildung / 5. Förderung der Weiterbildung
- Erwachsen werden / 8. Das liebe Geld - Finanzielle Unterstützung / 8.2. Ausbildungsförderung